Für Beteiligungen und Anteile an verbundenen Unternehmen und Zweckverbänden sowie Sondervermögen nach § 91 Abs. 1 Nr. 1 SächsGemO besteht ein Bewertungswahlrecht zwischen Anschaffungskosten und Eigenkapitalspiegelmethode. Gern unterstützen wir Sie bei den Bewertungen.